17. Maggio 2023
SILBERFUX belegt 1. Platz als beste JUNIOR Company Kärntens
Schuleigene Verhaltensvereinbarungen für das Zusammenleben an der EUREGIO HTBLVA FERLACH und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität
Schuleigene Verhaltensvereinbarungen für das Zusammenleben an der EUREGIO HTBLVA FERLACH und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität
Diese Regeln wurden von der Schulgemeinschaft der EUREGIO HTBLVA Ferlach vereinbart. Sie sollen diese Schule auf der Basis der Schulordnung zu einem Haus machen, in dem ein ungestörtes Lernen und Arbeiten sowie ein angenehmer Aufenthalt in einer Atmosphäre der Hilfsbereitschaft und des gegenseitigen Vertrauens möglich sind.
Höflichkeit, Bekleidung, Schulbekleidung, Rücksichtnahme und Ruhe, Mobiltelefone
Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Besonnenheit gestalten das Zusammenleben für uns alle angenehm und verträglich. Respekt voreinander und Fairness helfen uns, Konflikte zu vermeiden. Ein höfliches und freundliches Verhalten (dazu gehört auch freundliches Grüßen) sollte den Umgang zwischen allen Beteiligten prägen.
Weiters wird aus pädagogischen und hygienischen Gründen sowie im Interesse der Sicherheit, zweckmäßige Kleidung vorausgesetzt. Kopfbedeckungen (Baseballkappen, etc.) sind im Schulgebäude abzunehmen. In Bezug auf die Kleidung werden ab dem Schuljahr 2003/04 die Richtlinien des Rundschreibens Nr. 20/2003 des BM:BWK über Bekleidung, Piercing und Körperpflege als integrierender Bestandteil in die Hausordnung aufgenommen. Speziell was Piercings, Schmuck und Kleidung betrifft, erhalten die entsprechenden Maßnahmen (entfernen, abkleben) auch für das allgemeine Unterrichtsgeschehen (Leibesübungen, Labor und Werkstätte) sofortige Gültigkeit (siehe Anhang: Rundschreiben BM:BWK Nr. 20/2003, GZ 36.377/79-V/5/2003).
Laut Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses ist das Tragen der Schulbekleidung für alle Schüler:innen bei Schulveranstaltungen und offiziellen Anlässen verpflichtend.
Durch Ruhe auf den Gängen und Zurückhaltung beim Aufenthalt im und vor dem Schulgebäude, nicht nur während der Unterrichtszeit, vermeiden wir Stress und ermöglichen vor allem störungsfreie Lernsituationen, die allen zugutekommen. In diesem Zusammenhang ist Pünktlichkeit in allen Bereichen ebenfalls erwünscht.
Mobiltelefone dürfen gem. SGA-Beschluss in den Klassenraum mitgenommen werden, müssen aber lautlos gestellt werden und dürfen nicht sichtbar sein oder in vorgesehenen Behältern/Ablage sichtbar hinterlegt werden.
Ordnung und Sauberkeit
Alle sind verpflichtet, unser Schulgebäude, Mobiliar und Unterrichtsmittel schonend zu behandeln. Dabei ist jede/r für den eigenen Platz im Klassenzimmer oder in der Werkstätte verantwortlich. Werden in einem Raum mehrere Klassen unterrichtet, muss jede Gruppe einen sauberen Arbeitsplatz und eine gereinigte Tafel vorfinden bzw. hinterlassen.
Die Hausschuhpflicht ist während der Winterzeit (vom letzten Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März) einzuhalten.
Es ist ein Gebot der Fairness, dass den Schulwarten und dem Reinigungspersonal die Arbeit so leicht wie möglich gemacht wird. Auch der Toiletten- und Waschraumbereich ist unbedingt sauber zu halten. Im Hinblick auf umweltbewusstes Verhalten vermeiden wir unnötigen Müll und führen Abfalltrennung durch. Kaugummis verschmutzen die Schule und sind im Unterricht grundsätzlich verboten. Ihre Entsorgung hat in den dafür vorgesehen Behältern zu erfolgen. Ausspucken vor der Schule oder im Hof ist unappetitlich und daher zu unterlassen. Jede Klasse wird angeregt, ihren Raum in Zusammenarbeit mit den Klassenordnern und ihrem/ihrer Klassenvorstand/vorständin selbstverantwortlich in Ordnung zu halten. Das Lagern und Aufstellen von leeren Getränkeflaschen auf den Tischen ist zu unterlassen. Getränke dürfen in den EDV Räumen, Werkstätten und im Turnsaal nicht mitgenommen und/oder konsumiert werden. Allfällige Schäden werden dem Schulwart gemeldet, wer Verunreinigungen oder Beschädigungen mutwillig verursacht, muss den Schaden ersetzen.
Sicherheit
Wir streben ein gesundes, freudvolles und risikoarmes Miteinander an und wollen Gefahren so gut wie möglich von uns fernhalten. Böden, Stiegen, Treppengeländer, Balustraden und Fensterbänke haben sichernde Funktionen und dürfen nicht als Spielgelände oder Sitzplätze missbraucht werden. Die Fenster in den Unterrichtsräumen sind nur im Beisein von Lehrkräften und mit der nötigen Sorgfalt zu öffnen. Auf keinen Fall dürfen Gegenstände aus den Fenstern geworfen werden. Im Schulgebäude gibt es zahlreiche elektrische Anlagen (Licht, Heizung, Werkstätteneinrichtungen, etc.) und Feuermeldeanlagen. Diese dürfen, genauso wie die EDV-Ausstattung und die Laboreinrichtungen, von den Schülerinnen und den Schülern nicht unbefugt in Betrieb genommen werden. Alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften, vor allem bei der Bedienung von Maschinen und Werkzeugen, müssen von den Schülern:innen unbedingt eingehalten werden.
Waffen und Sicherheit
Die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen richten sich an alle Schüler:innen, insbesondere aber an die Schüler:innen der Abteilung Waffen- und Sicherheitstechnik, da diese Waffen und Munition im Unterricht behandeln. Die Bestimmungen des Waffengesetzes regeln den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, z.B. Besitz einer verbotenen Waffe der Kategorie A (Kriegsmaterial) oder Verstößen gegen andere gesetzliche Bestimmungen, z.B. (wiederholtes) Vergehen unter Alkoholeinfluss oder Verletzen der Privatsphäre von Personen, kann von der zuständigen Behörde ein Waffenverbot (§12 bzw. §13 WaffG) ausgesprochen werden.
Der Besitz von Waffen und Munition der Kat. B ist an eine behördliche Genehmigung gebunden (Waffenbesitzkarte, Waffenpass). Waffen der Kat. C müssen im ZWR (Zentrales Waffenregister) registriert sein (Registrierungsbestätigung).
Die Mitnahme von Waffen (oder Munition) in den Werkstättenunterricht ist nur getrennt erlaubt (niemals beides gemeinsam) und das nur mit der Erlaubnis des Werkstättenleiters für Waffentechnik/Büchsenmacher gestattet.
Die Mitnahme von Waffen oder Munition in den Theorie- bzw. Laborunterricht ist nur nach vorheriger Absprache mit der betreffenden Lehrkraft und der Genehmigung seitens des Werkstättenleiters zulässig. Die Genehmigung zur Mitnahme von Waffen oder Munition unter Einhaltung der oben beschriebenen Vorgangsweise gilt bis auf Widerruf. Die zusätzlich erforderliche Erlaubnis durch die jeweilige Lehrkraft muss auf jeden Fall vor jeder Mitnahme bei der Schulleitung eingeholt werden. Waffen dürfen von den Schüler:innen nur ungeladen in das Schulareal mitgenommen werden. Bei der Mitnahme von Waffen oder Munition in den Schulbereich muss diese unverzüglich der betreffenden Lehrkraft zur sicheren Verwahrung übergeben werden.
Vorliegen eines Waffenverbotes oder eines vorläufigen Waffenverbotes:
Die in obiger Überschrift genannten Anlässe sind für die Schulgemeinschaft triftige Gründe, die die Verlässlichkeit der betreffenden Person infrage stellen.
Die Behörde ist nicht berechtigt, das Vorliegen oben genannter Dokumente der Schule zu melden. Die Schulgemeinschaft sieht jedoch darin ein schwerwiegendes Gefahrenpotential für alle hier wirkenden Schüler:innen, Lehrer:innen und systemerhaltendes Personal. Daher sind alle Personen verpflichtet, der Direktion umgehend ein bestehendes und ausgesprochenes Waffenverbot oder ein vorläufiges Waffenverbot nachweislich zu melden.
Im Falle eines Vorliegens eines der oben genannten Fälle berät die Abteilungskonferenz über das weitere Vorgehen. Kommt die Abteilungskonferenz zum Schluss, dass die vorliegenden Gründe schwerwiegende sind und die Auswirkungen auf die Schulgemeinschaft nicht vorhersehbar sind, erfolgt der Antrag auf Schulausschluss der betreffenden Person bei der Bildungsdirektion Kärnten . Dieser wird an die Bildungsdirektion gestellt.
Insbesondere in der Abteilung Waffen- und Sicherheitstechnik wird der Verlässlichkeit eine große Bedeutung zugemessen, sollen doch die Absolvent:innen in ihrem späteren Berufsleben verantwortungsvoll und verlässlich mit Waffen jeglicher Art umgehen. Ein Waffenverbot hat auch negative Auswirkungen auf die weitere berufliche Karriere.
Rauchen und Drogen
Das Mitbringen, der Konsum und das Anbieten von Alkohol sowie jedweder legaler und illegaler Drogen sind untersagt. Zusätzlich ist das Konsumieren von E-Zigaretten und Snus-Tabak jeglicher Art auf der gesamten Schulliegenschaft untersagt. Sollten der Schule Fälle von Alkoholisierung oder Drogenmissbrauch, etwa in der Mittagspause oder im Internat gemeldet werden, kann durch eine Abteilungskonferenz gegen den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin beim Landesschulrat ein Ausschlussverfahren, allenfalls in Verbindung mit einer Suspendierung vom Unterricht, beantragt werden. Überhaupt muss dem Kampf gegen Drogen jeder Art und der Suchtgiftprävention größte Aufmerksamkeit gezollt werden. Bei begründetem Verdacht auf Drogenmissbrauch ist die Schule verpflichtet, gemäß § 13 Suchtmittelgesetz vorzugehen, wonach sich der betroffene Schüler/die betroffene Schülerin einem Drogentest beim Schularzt zu unterziehen hat.
Laut Rundschreiben 06/2015 des LSR für Kärnten zum Thema „Nichtraucherschutz an Schulen“ vom 21.5.2015 sowie aufgrund der aktuellen gesetzlichen Verordnungen seitens des Bundesministeriums (gültig seit 1.7.2018) herrscht ab dem Schuljahr 2018/19 ein absolutes und striktes Rauchverbot auf unbefristete Zeit auf der gesamten Schulliegenschaft inklusive Freiflächen für SchülerInnen sowie für LehrerInnen und sonstiges Personal. Diese Regelung gilt auch für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen.
Sanktionen
1. Bei groben Verstößen (siehe § 49 SchUG) gegen die Schul- und Hausordnung kann von der Direktion aufgrund von notwendigen Ergebnissen der Abteilungskonferenz ein Ausschlussverfahren des jeweiligen Schülers/der jeweiligen Schülerin beim Landesschulrat beantragt werden.
2. Sollte ein Schüler/eine Schülerin in der Hausordnung ausgewiesene Pflichten versäumen, so kann dieser Schüler/diese Schülerin in seiner/ihrer Freizeit zum Nachholen dieser Pflichten in die Schule geholt werden. Dies gilt auch für das Beseitigen von Beschädigungen, das Entfernen von Verunreinigungen.
3. In jedem Fall hat die Benachrichtigung der Eltern zu erfolgen.
4. Abschließende Informationen
Wir weisen Sie auf folgende gesetzliche Bestimmung hin:
§ 24 SchPflG Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler/die Schülerin und die Ablegung der vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Die Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch und nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß §24a (siehe Maßnahmenkatalog) stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet.
§ 49 SchUG Ausschluss des Schülers/der Schülerin
Wenn ein Schüler/eine Schülerin seine/ihre Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschülern/Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler/die Schülerin von der Schule auszuschließen.
§ 43 SchUG Pflichten der Schüler/Schülerinnen
Die Schüler:innen sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Hausordnung einzuhalten.
§ 45 SchUG Fernbleiben von der Schule
Wenn ein Schüler/eine Schülerin länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler/die Schülerin als vom Schulbesuch automatisch abgemeldet.
§ 24a SchPflG Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)
Siehe Maßnahmenkatalog
Allgemeine Richtlinien für das Inkrafttreten des Maßnahmenkataloges
Für alle Schulpartner gelten allgemein verbindliche Regeln wie respektvoller Umgang und Wertschätzung untereinander, angemessene Sprache und Umgangston, Pünktlichkeit und Höflichkeit (Grüßen) auch außerhalb des Schulgebäudes.
Bei Verstößen gegen die folgenden allgemeinen Richtlinien der EUREGIO HTBLVA Ferlach tritt der Maßnahmenkatalog in Kraft.
1. Die Schüler:innen haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Regelmäßige Unpünktlichkeit bzw. ein Überschreiten der Fehlstundenanzahl wird vom Lehrer notiert und laut Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der Schulpflicht laut §24a SchPflG geahndet. Auch die Lehrer:innen sind dazu angehalten, den Unterricht pünktlich zu beginnen.
2. Handys und sämtliche private elektronische Geräte sind während des Unterrichts lautlos zu schalten und/oder in dafür vorgesehenen Ablagen zu hinterlegen.
3. Es wurde ein absolutes und striktes Rauchverbot auf unbefristete Zeit auf der gesamten Schulliegenschaft inkl. Freiflächen ausgesprochen. Das Rauchen ist somit ab 2018/19 allen Schüler:innen im gesamten Schulgebäude und auf den innerhalb der Schulliegenschaft befindlichen Freiflächen verboten. Das Mitbringen, Konsumieren und Anbieten von Alkohol und jeglicher Art anderer Drogen ist am Schulgelände strengstens verboten. Bei Schulveranstaltungen gilt generelles Rauch- und Alkoholverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten und Snus-Tabak.
4. Die Schüler:innen sind dazu verpflichtet, während der Winterzeit (letzter Sonntag im Oktober bis letzter Sonntag im März) geeignete Hausschuhe zu tragen.
5. Mutwillige Verschmutzungen (Kaugummi, Spucken, Zigarettenstummel, Toilettenbereich) müssen in der Freizeit beseitigt, Beschädigungen von Schuleigentum bzw. fremdem Eigentum bezahlt werden.
6. Schülern:innen ist das Sitzen auf Balustraden, Treppengeländern, Fensterbänken und der Überdachung zum Turnsaal nicht gestattet.
7. Die Schüler:innen haben nach dem Läuten unverzüglich die jeweiligen Klassenräume aufzusuchen und sich auf den Unterricht vorzubereiten.
8. Versäumter Stoff und Informationen sind von den Schüler:innen selbstständig ein- und nachzuholen.
9. Zweckmäßige Kleidung wird vorausgesetzt. Das Tragen von Tank-Tops und Jogginghosen ist untersagt. Kopfbedeckungen (Baseball Caps) sind nur im Werkstättenunterricht gestattet. Beim Tragen von Leggings ist darauf zu achten, dass die Oberbekleidung das Gesäß bedeckt. Das Tragen von Schulbekleidung zu offiziellen Anlässen ist verpflichtend.
10. Es gibt ein grundsätzliches Verbot von Essen und Trinken in EDV-Räumen, Werkstätten und im Turnsaal.
11. Lehrmittel sind von den Schülern:innen gewissenhaft zu behandeln und regelmäßig in den Unterricht mitzubringen.
12. Entschuldigungen bei Verhinderungen des Schulbesuchs sind dem Klassenvorstand unverzüglich und rechtzeitig mitzuteilen (schriftlich), ebenso bei vorzeitigem Entlassen aus dem Unterricht ist eine Entschuldigung vorzulegen bzw. hat eine Abmeldung zu erfolgen.
13. Schüler:innen müssen ihre Pflichten wahrnehmen und dürfen aufgrund ihres Verhaltens keine Gefahr für ihre Mitschüler:innen oder andere an der Schule tätigen Personen darstellen.
Maßnahmenkatalog für diverse Anlassfälle
Maßnahmen bei Übertretung des Rauchverbotes bzw. Nichteinhaltung der Sauberkeit
Einmalige Übertretung
Gespräch bei zuständigem Abteilungsvorstand - Verwarnung
Zweimalige Übertretung
Gespräch in der Direktion – 2. Verwarnung
Dreimalige Übertretung
Vorladung der Erziehungsberechtigten in die Schule - Gespräch mit der Direktorin, Abteilungsvorstand und dem Klassenvorstand
Mehrmalige Übertretung
Hinweis auf Nichtbeachtung der Hausordnung und Androhung einer Abteilungskonferenz mit Antrag auf Schulausschluss
Maßnahmen bei schwer wiegender Pflichtverletzung eines Schülers/einer Schülerin laut § 49 SchUG
Wenn ein Schüler/eine Schülerin seine/ihre Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers/einer Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschüler:innen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler/die Schülerin von der Schule auszuschließen.
Stufe1: Gespräch betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerberater:in, Vertreter entsprechender Beratungsstellen (je nach Anlassfall)
Problemanalyse und Erarbeitung von Lösungsansätzen
Stufe 2: Androhung eines Antrages auf Ausschluss des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin durch die Schulkonferenz
Wenn mit den Maßnahmen aus Stufe 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, erfolgt eine Antragstellung auf Androhung des Ausschlusses im Rahmen der Schulkonferenz. Diese Maßnahme wird in schriftlicher Form den Erziehungsberechtigten lt. Formblatt „Androhung des Ausschlusses“ ausgehändigt. Die Zweitschrift wird an der Schule aufbewahrt
Stufe 3: Antrag auf Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin durch die Schulkonferenz
Wenn mit den Maßnahmen aus Stufe 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, folgt der Antrag auf Ausschluss. Die Schulleitung hält die gravierenden Verfehlungen schriftlich fest und übermittelt diese den Erziehungsberechtigten mit der Möglichkeit der Stellungnahme. Dem Schüler/der Schülerin ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der Rechtfertigung ohne Rücksicht auf sein/ihr Alter gegeben.
Die Einladung zur Schulkonferenz ergeht an alle Lehrkräfte, Elternvertreter, Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin, betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Schulsprecher.
Abstimmung: Antrag auf Ausschluss oder Suspendierungsverfahren mit schriftlicher Begründung. Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte und ab dem 9. Schuljahr die Schüler- und Elternvertreter des SGA. Die Abstimmung erfolgt ohne den betroffenen Schüler/die betroffene Schülerin und dessen/deren Erziehungsberechtigte/n.
Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht laut § 24a SchPflG (Fünf-Stufen-Plan-Pflichtschüler)
Der nachfolgende Fünf-Stufen-Plan regelt Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches.
Stufe 1:
Gespräch Erziehungsberechtigte, betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Klassenvorstand/Klassenvorständin - Schriftliche Vereinbarung
Wenn ein Schüler/eine Schülerin fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinanderfolgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler/der Schülerin und dem Klassenvorstand/der Klassenvorständin die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern. Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler/die Schülerin über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
Stufe 2:
Gespräch Erziehungsberechtigte, betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Schulleitung, Schülerberater/Schülerberaterin, psychologischer Dienst Problemanalyse und Adaptierung der schriftlichen Vereinbarung aus Stufe 1
Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder nur schwache Wirkung zeigen, so hat die Schulleitung Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden.
Stufe 3:
Gespräch Erziehungsberechtigte, betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Klassenvorstand/Klassenvorständin, Schulleitung, Qualitätsmanager/ Qualitätsmanagerin - Hinweis auf Bundesschulaufsichtsgesetz
Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder nur schwache Wirkung zeigen, so hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten und den Schüler/die Schülerin über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung umgehend zu informieren und den zuständigen Beamten/die zuständige Beamtin des Qualitätsmanagements zu befassen. Dieser/Diese hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler/der Schülerin und dem Klassenvorstand/der Klassenvorständin die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
Stufe 4:
Gespräch Erziehungsberechtigte, betroffener Schüler/betroffene Schülerin, Klassenvorstand/Klassenvorständin, Schulleitung, Qualitätsmanager/Qualitätsmanagerin - Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger
Innerhalb von zwei Wochen nach den gesetzten Maßnahmen hat der Qualitätsmanager/die Qualitätsmanagerin ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Vereinbarung zu erörtern ist. Bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
Stufe 5:
Meldung der Schulleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde
Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch hat die Schulleitung die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder nur geringe Wirkung zeigen, so hat die Schulleitung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
Maßnahmen bei Übertretung der Fehlstunden (zu kontrollieren durch den Klassenvorstand)
Ab 80 Fehlstunden – Gespräch beim Jugendcoach
Ab 100 Fehlstunden – Gespräch beim Abteilungsvorstand
Ab 150 Fehlstunden – Gespräch in der Direktion
Ab 200 Fehlstunden – Gespräch in der Direktion mit den Erziehungsberechtigten
Klassenvorstände sind jederzeit befugt, ärztliche Bestätigungen einzufordern.
Bei Ansuchen um Freistellungen vom Unterricht ist der Klassenvorstand/in zu informieren. Es werden seitens der Schule nur Freistellungen bezüglich Pflichtpraktika genehmigt, alle anderen Arten und Gründe für Fernbleiben sind durch die Erziehungsberechtigten und/oder volljährigen Schüler:innen zu entschuldigen.
Ferlach, 23.05.2022